Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben für den
IFMG-Vaterschaftstest 

  • Für den Test benötigen wir Proben (mit einem Tupfer unkompliziert entnommene Abstriche der Mundschleimhaut) vom Eventualvater, der Mutter und dem Kind, die von einem Arzt, Apotheker oder Gesundheitsamt Ihrer Wahl entnommen werden müssen. Die Kosten für die Probenentnahme und den Versand tragen Sie als Antragssteller.
  • Der Entnehmer erstellt für jede Probe (Eventualvater, Mutter und Kind) eine Niederschrift, die er uns gemeinsam mit den Proben übersendet. Die dafür erforderlichen Formulare finden Sie anbei.
  • Sie müssen uns einen schriftlichen Auftrag zur Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens erteilen. Darüber hinaus muss uns eine Einwilligung von allen Testteilnehmern bzw. deren gesetzlichen Vertretern (Eventualvater, Kindesmutter, Kind oder beiden Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Kindes) vorliegen.
  • Bei der Feststellung eines Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnisses haben alle Beteiligten das Recht auf Nichtwissen (solange sie noch nicht über das Testergebnis informiert wurden) einschließlich des Rechts, das Ergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen. Falls eine der bei der Feststellung eines Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnisses beteiligten Testpersonen die Einwilligung widerruft oder von ihrem Recht auf Nichtwissen und Vernichtung der Ergebnisse Gebrauch macht, unterbrechen wir die Untersuchung zunächst mit dem Ziel, eine Entscheidung der Beteiligten über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
  • Die Probe wird vernichtet, sobald sie für den Untersuchungszweck nicht mehr benötigt wird. Die gewonnenen Ergebnisse werden nach Kenntnisnahme für 30 Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.